1. Allgemeines
  2. Vertragsabschluß
  3. Warenausstattung, Leistungsumfang
  4. Lieferfristen
  5. Preise und Nebenkosten
  6. Gefahrübergang
  7. Zahlung
  8. Gewährleistungsansprüche
  9. Selbstbelieferungsvorbehalt
  10. Eigentumsvorbehalt
  11. Sonstige Vereinbarungen

1. Allgemeines

Wir werden ausschließlich tätig unter Zugrundelegung der nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs-, und Zahlungsbedingungen. Diese Bedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Käufer, der sie für den vorliegenden Vertrag sowie für alle künftigen Geschäfte als verbindlich anerkennt, auch wenn bei einem Vertragsabschluß die ausdrückliche Bezugnahme unterbleiben sollte.
Abweichungen von den nachfolgenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Auch sonstige von dem Inhalt des Vertrages abweichende Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Vorstehendes gilt auch für etwaige Einkaufsbedingungen des Käufers; diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

2.

Vertragsabschluß

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Auslieferung der Waren gemäß dem Angebot und der Bestellung zustande.
Der Käufer ist an seine Bestellung so lange gebunden, bis die Vertragsannahme gemäß dem vorstehenden Abschnitt erfolgt, mindestens jedoch für 14 Tage.

3.

Warenausstattung, Leistungsumfang

Die Beschreibung der Waren in Prospekten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen ist für die Kennzeichnung des Leistungsgegenstandes nur dann verbindlich, wenn auf diese Unterlagen ausdrücklich in dem Vertrag Bezug genommen worden ist.
Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Lieferanten beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können im übrigen nicht beanstandet werden, soweit sie nach den Lieferungsbedingungen der Papier-, Karton-, und Pappenindustrie zulässig sind, oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingte Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen.
Bei der Lieferung von hergestellter oder veredelter Ware gilt für die Quantität eine Toleranz von +/- 10 % nach unserer Wahl.
Beschreibungen der Waren bedeuten in keinem Fall die Zusicherung bestimmter Eigenschaften; als zugesichert gelten ausschließlich solche Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich in dem Vertrag als solche bezeichnet worden sind.
In Verbindung mit dem Auftrag zur Verfügung gestellte Unterlagen und Gegenstände jedweder Art, ebenso wie etwaige an der Ausstattung bestehende Urheberrechte bleiben in unserem Eigentum.

4.

Lieferfristen

Im Vertrag angegebene Lieferfristen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, unverbindlich; sie geben nur den ungefähren Zeitraum an. Fixtermine werden grundsätzlich nicht vereinbart, es sei denn, sie werden unter ausdrücklicher Verwendung dieser Bezeichnung von uns bestätigt.
Der Käufer ist wegen Nichteinhaltung der Lieferzeit nur dann zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist mit ausdrücklichem Hinweis darauf gesetzt hat, daß er nach Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages ablehne.
Weitergehende Rechte stehen dem Käufer nicht zu. Wir sind in keinem Falle aufgrund der Lieferverzögerung zum Schadenersatz verpflichtet, es sei denn, daß die Lieferverzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns herbeigeführt worden ist; ein Ersatzanspruch ist in einem solchen Fall auf den unmittelbar entstandenen Schaden ohne entgangenen Gewinn beschränkt.

5.

Preise und Nebenkosten

Es gelten die im Zeitpunkt der Auslieferung gültigen Preise, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen worden ist.
Bei Lieferungen an Nichtkaufleute oder Abnehmer, die nicht zu den juristischen Personen oder Sondervermögen des öffentlichen Rechts gehören, können die bei Auslieferung der Waren gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden höheren Preise nur dann verlangt werden, wenn zwischen Vertragsabschluß und Auslieferung mehr als 4 Monate liegen.
Die Preise verstehen sich einschl. Verpackung zzgl. MWSt.
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

6.

Gefahrübergang

Der Käufer trägt die Gefahr für die gekaufte Ware ab deren Eintreffen bei ihm; das Abladen geschieht auf Gefahr des Käufers.

7.

Zahlung

Der Kaufpreis ist bei Lieferung und Rechnungserteilung ohne Abzug sofort fällig, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird.
Wechsel werden nur nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung angenommen. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Vorstehendes gilt auch für Scheck/-Wechsel-Zahlung.
Werden Wechsel oder Schecks nicht termingemäß eingelöst, so werden sämtliche anderen Forderungen gegen den Käufer sofort zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug oder Zahlungsrückstand sind wir berechtigt, die Auslieferung weiterer Waren bis zum Ausgleich der fälligen Forderungen einzustellen oder von Vorkasse abhängig zu machen; das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers.
Bei Zahlungsverzug sind wir ferner berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur insoweit zu, als es sich aus demselben Vertrag ergibt, aus dem wir unsere Ansprüche herleiten. Eine Aufrechnung des Käufers ist ausgeschlossen, außer mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderungen.

8.

Gewährleistungsansprüche

Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Kenntnis, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich geltend zu machen, sonstige Mängel unverzüglich nach Lieferung. Der Käufer ist verpflichtet, nach Erhalt der Ware sofort eine Überprüfung vorzunehmen und dabei entdeckte Mängel gemäß dieser Vorschrift anzuzeigen.
Wir übernehmen die Gewährleistung für die von uns verkauften Waren innerhalb der gesetzlichen Frist. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers sind beschränkt auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach unserer Wahl.
Sollte eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist, mindestens jedoch innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Mangels nicht durchgeführt werden können, so ist der Käufer berechtigt, innerhalb der gesetzlichen Frist von seinem Recht auf Minderung oder Rücktritt Gebrauch zu machen; wobei er ein Recht auf Minderung nur in den Fällen hat, in denen eine Einigung über deren Höhe erzielt wird. Wird eine solche Einigung nicht erzielt, so ist das Recht des Käufers auf den Rücktritt beschränkt.
Schadensersatzansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf dem Fehlen ausdrücklich schriftlich zugesicherter Eigenschaften der Waren oder wenn sie auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits zurückzuführen sind. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Die uns gegenüber geltend zu machenden Schadensersatzansprüche sind beschränkt auf den unmittelbar entstandenen Schaden unter Ausschluß eines etwaigen entgangenen Gewinns.
Unser Haftungsumfang ist in jedem Falle beschränkt auf die Ersatzleistung unserer Produkthaftpflichtversicherung.

9.

Selbstbelieferungsvorbehalt

Unsere Verpflichtung zur Lieferung steht unter dem Vorbehalt, daß wir selbst von unseren Vorlieferanten pünktlich und vollständig beliefert werden. Ist das nicht der Fall, so sind wir unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen des Käufers berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne im Falle nur teilweiser Nichtbelieferung verpflichtet zu sein, eine anteilige Vertragserfüllung vornehmen zu müssen.

10.

Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller weiteren aus der Geschäftsbeziehung entstandenen und noch entstehenden Rechnungsbeträge aus etwa weiter gekauften Waren nebst Zinsen und Kosten - bei Hingabe von Schecks oder Wechsels bis zu deren Einlösung - unser unveräußerliches Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche, in einer ganz oder teilweise nicht bezahlten Rechnung aufgeführten Waren. Bei einer etwaigen Pfändung verpflichtet sich der Käufer, die Verkäuferin innerhalb von 3 Tagen zu benachrichtigen und ihr Namen und Anschrift des Pfandgläubigers mitzuteilen. Sollte der Käufer entgegen dem vorstehenden Veräußerungsverbot die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiter zu veräußern, insbesondere wenn ihm ein Zahlungsziel eingeräumt ist und er berechtigt ist, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr über die Ware zu verfügen, so tritt er schon jetzt seine daraus entstehenden Forderungen an uns in Höhe des Betrages ab, der uns gegen ihn noch zusteht. In einem solchen Fall ist der Käufer im übrigen verpflichtet, ebenfalls ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Zu den uns abgetretenen Forderungen aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gehören auch solche aus entgegengenommenen Schecks oder Wechseln.
Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Käufer wird stets für die Verkäuferin vorgenommen. Werden die von der Verkäuferin gelieferten Waren mit anderen der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.
Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware einschließlich etwaiger sonstiger uns übertragener Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so werden wir das Eigentum an der Vorbehaltsware in dem Umfange übertragen und etwaige Sicherheiten in dem Umfange freigeben, als die Sicherungen den Betrag der Forderungen zuzüglich 20 % übersteigen.
Bei Zahlungsverzug - auch hinsichtlich eines fälligen Teilbetrages - erlischt das Besitzrecht des Käufers und wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu verlangen, wobei dieses Herausgabeverlangen lediglich der Sicherung der Forderung, nicht aber als Rücktritt vom Kaufvertrag gilt.
Die Gefahr des zufälligen Unterganges trägt der Käufer, der sich verpflichtet, die gelieferten Waren sorgsam zu behandeln und sie während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes zu versichern; die Ansprüche gegen die Versicherung werden hiermit an uns bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der zuvor genannten Kosten abgetreten.

11.

Sonstige Vereinbarungen

Auf diesen Vertrag findet, sofern nichts anderes vereinbart wird, deutsches Recht Anwendung.
Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche ist Hamburg.
Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, auch aufgrund der Geltendmachung von Ansprüchen aus Schecks oder Wechseln ist Hamburg, soweit es sich um Ansprüche gegen Vollkaufleute, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, vereinbart.
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im übrigen nicht. An die Stelle etwaiger unwirksamer Bestimmungen, insbesonders wenn sich die Unwirksamkeit daraus ergibt, daß die Käufer weder Kaufleute noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder zu einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gehören, treten zunächst die Bestimmungen, die den unwirksamen in zulässiger Weise inhaltlich am nächsten kommen; sollte eine solche Regelung nicht möglich sein, gilt gemäß § 6 Abs. 2 AGBG die dem Gewollten am nächsten kommende gesetzliche Vorschrift. § 6 Abs. 3 AGBG bleibt unberührt.


gültig ab 01.01.2016